Poligrat: Mehrwert schaffen.
Oberflächentechnik, Veredelung, Anlagenbau & Prozesschemikalien
Allgemeine Geschäftsbedingungen der POLIGRAT Deutschland GmbH,
im folgenden POLIGRAT genannt, sowie der Gustav Morsch GmbH ( im folgenden ebenfalls POLIGRAT genannt )
Stand 04/2019
1. Geltung der folgenden Geschäftsbedingungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge von POLIGRAT mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Angebote und Leistungen von POLIGRAT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, welche auch für alle künftigen Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen bereits geschlossener Verträge sowie für alle künftigen Vertrage gelten. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden von POLIGRAT werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nicht getroffen, sofern nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist.
1.3. Verträge über von POLIGRAT zu liefernde Industrieanlagen oder Komponenten dieser unterliegen zudem den von POLIGRAT verwendeten Bedingungen über die Lieferung von Industrieanlagen. Diese ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind im Falle widersprechender Regelungen vorrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Angebot, Vertragsschluss und Schriftform
2.1. Die von POLIGRAT mit einem Angebot übermittelten Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen, wie Planungen, behandlungs-, konstruktions- und verfahrenstechnische Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote von POLIGRAT sind freibleibend. Verträge kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch POLIGRAT zustande. Die tatsächliche Entgegennahme von Werkstücken zur Bearbeitung, Sonstiges der Entgegennahme Vergleichbares oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. POLIGRAT kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach Eingang des Auftrages des Kunden abgeben, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine kürzere Frist bestimmt.
2.2. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von POLIGRAT. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Die Mitarbeiter von POLIGRAT sind nicht befugt, von dem Schriftformerfordernis abzusehen, von der Auftragsbestätigung abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.
3. Leistungserbringung, Termine, Teilleistungen und Genehmigungen
3.1. Die seitens POLIGRAT genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit schriftlich verbindliche Lieferfristen vereinbart wurden, beginnen diese mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch POLIGRAT, nicht jedoch vor Beibringung der seitens des Kunden zu beschaffenden Materialien, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2. Leistungsverzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt eintreten, wie z.B. Unfall, Verkehrsstau, Flugverzögerungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten und Auftragnehmern von POLIGRAT oder deren Zulieferern oder Auftragnehmern eintreten, ohne dass dies für POLIGRAT rechtzeitig vorhersehbar und/oder vermeidbar war, hat POLIGRAT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen POLIGRAT, die Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer evtl. erforderlichen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, falls die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar geworden ist, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Gleiches gilt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern.
3.3. Teilleistungen durch POLIGRAT sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden. Dies gilt nicht, wenn die Teilleistung für den Kunden kein Interesse hat oder ihm aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist.
4. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1. Sämtliche von POLIGRAT angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Vereinbarte Festpreise verstehen sich als Entgelt für die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Leistungen von POLIGRAT. Etwaige vereinbarte oder erforderliche Zusatz- oder Mehrleistungen sind POLIGRAT nach den deren üblichen Stundensätzen zu vergüten.
4.3. Soweit sich nicht aus dem Vertrag im Einzelnen etwas anderes ergibt, verstehen sich die Preise von POLIGRAT ab dem Werk POLIGRAT, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versand und sonstigen Transportkosten.
4.4. Wird ein Vertrag seitens des Kunden aus einem Grunde gekündigt, den POLIGRAT zu vertreten hat, so steht POLIGRAT ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn die erbrachten Leistungen nachweislich aufgrund der Kündigung für den Kunden völlig ohne Wert sind. In allen anderen Fällen einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden oder durch POLIGRAT behält POLIGRAT den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie unter Abzug der Beträge, die POLIGRAT durch anderweitige Verwendung ihrer Leistungsfähigkeit erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt. Soweit der Kunde nicht im Einzelfall einen höheren Anteil oder POLIGRAT einen niedrigeren Anteil an ersparten Aufwendungen und/oder anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten nachweist, wird der vom Honorar abzuziehende Anteil mit 40% des Honorars hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistung vereinbart. Die bereits erbrachte Leistung ist in vollem Umfange zu vergüten.
4.5. Rechnungen von POLIGRAT, auch Abschlagsrechnungen, sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Zurückbehaltungsrechte und/oder die Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Eine Annahme von Schecks oder Wechseln gilt nicht als Erfüllung der Forderung.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Bei Verträgen, bei welchen POLIGRAT zur Übereignung einer Sache verpflichtet ist, behält POLIGRAT sich das Eigentum an allen von ihr erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergebenden sowie aller bereits aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehenden Forderungen gegen diesen vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist POLIGRAT berechtigt, Leistungen, an denen POLIGRAT sich das Eigentum vorbehalten hat (künftig vorbehaltene Leistungen), zurück zu nehmen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht seitens POLIGRAT ausdrücklich schriftlich etwas anderes erklärt wurde.
5.2. Verarbeitungen oder Umbildungen der vorbehaltenen Leistung erfolgen stets für POLIGRAT als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung von POLIGRAT. Dies bedeutet, dass POLIGRAT anteilsmäßig an der neu hergestellten einheitlichen Sache entsprechend der Höhe des Wertes der vorbehaltenen Leistung im Verhältnis zum Gesamtwerk der neu hergestellten Sache Eigentümer bzw. Miteigentümer wird. Seitens POLIGRAT aufgrund der Herstellervereinbarung erworbenes (Mit-) Eigentum wird im Folgenden ebenfalls als vorbehaltene Leistung bezeichnet.
5.3. Der Kunde verwahrt die vorbehaltene Leistung von POLIGRAT für diese unentgeltlich. Er ist verpflichtet, die vorbehaltene Leistung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten ordnungsgemäß zu sichern, zu lagern, gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern und sie auf Anforderung von POLIGRAT auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung der vorbehaltenen Leistung geboten sind.
Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in voller Höhe und unwiderruflich an POLIGRAT ab. POLIGRAT nimmt die Abtretung an.
5.4. Bei einem Zugriff Dritter auf die vorbehaltene Leistung, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von POLIGRAT hinweisen und POLIGRAT unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
5.5. Der Kunde ist berechtigt, die vorbehaltene Leistung im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt POLIGRAT bereits jetzt in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Leistung alle Forderungen ab, welche ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. POLIGRAT nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt jedoch ermächtigt, die an POLIGRAT abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung ist widerruflich für den Fall des Verzuges des Kunden. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, POLIGRAT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
5.6. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist POLIGRAT berechtigt, die vorbehaltene Leistung freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger POLIGRAT zustehender Rechte verpflichtet, an POLIGRAT die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung einschließlich der Kosten der Rückholung zu ersetzen.
5.7. POLIGRAT verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten, einschließlich der Sicherheiten gem. Ziffer 6, die zu sichernden Forderungen von POLIGRAT um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten liegt im Ermessen von POLIGRAT.
6. Werkunternehmerpfandrecht und Sicherungsübereignung
6.1. An den POLIGRAT zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen wird für POLIGRAT mit Übergabe des Gegenstandes .in Werkunternehmerpfandrecht, zur Sicherung aller sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergebenden sowie aller bereits aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bestehenden Forderungen, bestellt. Ist der Kunde in Verzug, so kann POLIGRAT nach erfolgter Verkaufsandrohung von den sich in ihrem Besitz befindenden Gegenständen eine solche Menge, wie dies nach pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
6.2. Händigt POLIGRAT dem Kunden die Gegenstände aus, bevor alle Forderungen von POLIGRAT vollständig beglichen sind, so überträgt der Kunde POLIGRAT bereits jetzt das Eigentum an diesen Gegenständen im Werte der gem. Ziffer 6.1. zu sichernden Forderungen. POLIGRAT nimmt die Sicherungsübereignung an. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Gegenstände für POLIGRAT unentgeltlich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen verwahrt. Hat der Kunde an den Werkstücken lediglich ein Anwartschaftsrecht, tritt an die Stelle der Übertragung des Eigentums die Übertragung der Anwartschaft. Der Kunde räumt POLIGRAT schon jetzt das Recht ein, durch Befriedigung des Eigentümers dessen Eigentumsvorbehalt entfallen zu lassen. Sind die sicherungszuübereignenden Gegenstände und Rechte gem. Ziffer bereits einem Dritten zur Sicherung übereignet, so tritt der Kunde POLIGRAT hiermit seine Ansprüche auf Freigabe, Rückübereignung und Herausgabe der Gegenstände ab. POLIGRAT nimmt die Abtretung an. Die sicherungsübereigneten oder abgetretenen Gegenstände oder Rechte werden als vorbehaltene Leistung bezeichnet. Für sie gelten die Regelungen unter Ziffer 52. bis 5.7. entsprechend.
7. Gefahrübergang und Erfüllung
Soweit sich nicht aus dem Vertrag zwingend eine Bringschuld ergibt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der seitens POLIGRAT zu erbringenden Leistung oder Teilleistung mit Absendung dieser auf den Kunden über, auch wenn POLIGRAT die Versendungs- und Transportkosten übernommen hat oder eine Versendung durch werkseigene Fahrzeuge von POLIGRAT erfolgt. Nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf dessen Kosten die seitens POLIGRAT zu versendende Leistung transportversichert. Versendete Leistungen sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, seitens des Kunden entgegen zu nehmen, unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung von POLIGRAT richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung folgender Regelungen:
8.1. Eine Garantie im Rechtssinne erhält der Kunde der POLIGRAT durch diese nicht. Insbesondere begründen schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte (DIN)-Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen, die Vorlage von Mustern oder Proben etc. für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. POLIGRAT haftet nicht für eine fehlerhafte Verwendung des gelieferten Produkts, insbesondere nicht für eine von einer Gebrauchsanweisung abweichende Verwendung. Mit Ablauf einer für das gelieferte Produkt ausgewiesenen Lager oder Verwendungszeit (Verfallsdatum) erlischt jede Gewährleistung für eine Verwendung des Produktes nach diesem Zeitpunkt. Bei gelieferten Chemikalien wird eine Gewährleistung nur für die Mangelfreiheit des Produkts und nicht für dessen im Rahmen der Verwendung sich ergebenden chemischen Reaktionen übernommen.
8.2. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen. Mit rügeloser Abnahme einer Leistung gilt diese als genehmigt. Der Einbau oder eine sonstige Verwendungen der Leistung gelten als Abnahme. Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an POLIGRAT erfolgen.
8.3. POLIGRAT leistet für Mängel der Leistung zunächst nach Wahl von POLIGRAT Gewähr durch Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung. Sollte POLIGRAT die Erfüllung oder die Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigern, die Nacherfüllung fehlschlagen oder sie dem Kunden unzumutbar sein, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz statt der Leistung nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9. verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
8.4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die mangelhafte Leistung beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Wert der mangelhaften Leistung.
8.5. Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk betreffen oder ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, verjähren in einem Jahr, im Falle eines Werkvertrages gerechnet von der Abnahme an, im Falle eines Kaufvertrages gerechnet von der Ablieferung an.
8.6. Die vorabgehenden Beschränkungen der Gewährleistung sowie die vorangehenden Regelungen zur Verjährung gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung sowie im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns von POLIGRAT sowie im Falle von POLIGRAT zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei einem Verlust des Lebens. Auch bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz von den vorabgehenden Regelungen unberührt
8.7. Stellt sich im Rahmen von Nachbesserungsversuchen heraus, dass kein Mangel der Leistung vorlag, so ist der Kunde zur Vergütung der unternommenen Nachbesserungsversuche sowie zur Erstattung aller aufgrund der Nachbesserung getätigten Aufwendungen verpflichtet.
9. Haftung
9.1. Soweit POLIGRAT aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich dieser der Höhe nach auf die Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung der POLIGRAT. In die Versicherungspolice gewährt POLIGRAT dem Kunden jederzeit auf entsprechendes Verlangen Einsicht. Wird seitens der Betriebshaftpflichtversicherung keine oder keine vollständige Ersatzleistung gewährt, so leistet POLIGRAT einen gesetzlichen oder vertraglichen Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
9.2. Die Haftung der POLIGRAT beschränkt sich auf den Ersatz des nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. POLIGRAT haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen.
9.3.Der Höhe nach haftet POLIGRAT maximal auf die Höhe des dreifachen Auftragswertes, mindestens jedoch bis zu einem Maximalbetrag von EURO 50.000,00. Ein Schadensersatz wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, maximal auf 10% des jeweiligen Auftragswertes begrenzt.
9.4. Schadensersatzansprache, die nicht ein Bauwerk betreffen oder ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, verjähren in einem Jahr, im Falle eines Werkvertrages gerechnet von der Abnahme des Werkes an, im Falle eines Kaufvertrages gerechnet von der Ablieferung an.
9.5. Die vorangehenden Haftungsbeschränkungen und Regelungen der Verjährung gelten nicht, wenn die Haftung für den Schaden auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung von POLIGRAT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder auf dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht. Auch gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für eine von POLIGRAT zu vertretende Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens sowie für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Produkthaftung, Freistellung
Ohne Verzicht von POLIGRAT auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde POLIGRAT uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlichen Bestimmungen gegen POLIGRAT erhoben werden, soweit die Haftung auf Umständen beruht, die – wie z.B. die Darbietung des Produktes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von POLIGRAT gesetzt wurden.
11. Betriebsgeheimnisse, Datenschutz
11.1. An von POLIGRAT in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich POLIGRAT alle Eigentums-. Urheber-. sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten, dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden und sind, wenn sie nicht Gegenstand der von POLIGRAT zu erbringenden Leistung sind, auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an POLIGRAT zurück zu geben.
11.2. Der Kunde erteilt die Zustimmung, dass die für den Geschäftsverkehr notwendigen oder zweckmäßigen, üblichen Daten in der Datenverarbeitung von POLGRAT verarbeitet und gespeichert werden.
12. Besondere Bedingungen für die Lohnveredelung
Bei Verträgen aber von POLIGRAT zu erbringende Lohnveredelung gelten folgende weiter Bedingungen.
12.1. Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an POLIGRAT verpflichtet, falls die zu bearbeitenden Werkstücke nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein sollen oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt werden. Der Kunde hat alle Werkstücke, die er zur Bearbeitung übergibt, mit einem Lieferschein anzuliefern, der eine Beschreibung des Werkstücks sowie genaue Angaben zu Stückzahlen enthält. Eine Überprüfung der Stückzahlen durch POLIGRAT kann nur stichprobenartig erfolgen. Der Kunde stellt sicher, dass er POLlGRAT ausschließlich zur Lohnveredelung geeignete und lohnveredelungsgerechte Konstruktionen übergibt, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer mechanischen Eigenschaften zur Lohnveredelung geeignet sind. POLlGRAT kann die Eignung nur durch Inaugenscheinnahme überprüfen. Werkstoffe mit anderen Eigenschaften können nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung in der Auftragsbestätigung von POLlGRAT zur Bearbeitung angenommen werden. Der Kunde ersetzt POLlGRAT alle Schäden einschließlich entgangenem Gewinn, die durch Zurverfügungstellung von nicht lohnveredelungsfähigen Werkstoffen oder Konstruktionen entstehen.
12.2. Mit dem Preis gemäß den Regelungen unter Ziffer 4 sind die POLIGRAT obliegenden Lohnveredelungsarbeiten abgegolten. Putz- und Richtarbeiten sowie Verpackung werden gesondert In Rechnung gestellt. Fallen sonstige Nebenarbeiten an, ist POLlGRAT berechtigt, diese angemessen und branchenüblich in Rechnung zu stellen.
12.3. POLIGRAT führt alle Lohnveredelungsarbeiten gemäß dem Stand der Technik aus. POLIGRAT ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge, Qualität und Verpackung Werke mittlerer Art und Güte zu liefern. Ausschuss- und Fehlmengen bis zu 5% bei als Schüttgütern angelieferten Kleinteilen stellen keinen Sachmangel dar. Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist POLIGRAT nicht dafür verantwortlich, dass die bearbeiteten Werkstücke für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet sind oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllen. POLIGRAT ist nicht verantwortlich, soweit der Kunde zur Lohnveredelung ungeeignete Materialien oder Konstruktionen übergeben hat.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen POLlGRAT und ihrem Kunden ist München, soweit sich nicht zwingend aus dem Vertrag etwas anderes ergibt. Auf den Gerichtsstand hat die Bestimmung des Erfüllungsortes keinen Einfluss. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen POLIGRAT und dem Kunden.
14. Schlussbestimmung
Sollte eine dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine Einigung herbeiführen, die den durch die unwirksame Geschäftsbedingung beabsichtigten Zweck erreicht. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der zuvor genannten Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.